Eine Wohngebäudeversicherung schützt vor Brand-, Sturm- und Wasserschäden. Ist das Haus fremdfinanziert, so verlangt die finanzierende Bank zumeist einen Nachweis über eine abgeschlossene Feuerversicherung. 

Im Standardpaket sind versichert:

  • Brand
  • Blitzschlag
  • Explosion
  • Leitungswasser
  • Rohrbruch
  • Frost
  • Sturm
  • Hagel

Gegen einen Zuschlag lassen sich ggf. auch weitere Elementarschäden (insbesondere Überschwemmung, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Überspannungsschäden durch Blitz) versichern. 

Bei der Wohngebäudeversicherung handelt es sich um eine so genannte verbundene Versicherung, das heißt, die Prämien werden für jedes Risiko einzeln kalkuliert. Man kann die Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel sowohl jeweils in einzelnen Policen versichern, als auch in Zweier- oder Dreierkombinationen absichern.

 

Zum Versicherungsumfang gehört die Einbeziehung von den versicherten Gebäuden, Garagen und ggf. Nebengebäuden, auf dem Grundstück, die im Versicherungsschein genau zu bezeichnen sind.

 

Mit dem Erwerb eines Gebäudes „kaufen“ Sie die Wohngebäudeversicherung automatisch mit. Dies ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt, damit für den Erwerber beim Kauf der Immobilie keine Versicherungslücke entsteht.

 

Sie müssen die Versicherung aber nicht behalten. Sie kann innerhalb eines Monats, nachdem Sie als neuer Eigentümer ins Grundbuch (es zählt die endgültige Eintragung, nicht die Auflassungsvormerkung!) eingetragen worden sind, gekündigt werden. 

 

Wichtig: Es zählt das Eingangsdatum der Bekanntgabe der Grundbucheintragung bei Ihnen. Eine vorzeitige Kündigung ist unwirksam. 

 

Bei einer Zwangsversteigerung geht das Eigentum mit dem Zuschlag im Versteigerungsverfahren über. Hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt. 

 

Sie können per sofort oder zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Wir empfehlen in der Regel die Kündigungsmöglichkeit zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, weil der Verkäufer in beiden Fällen gesetzlich verpflichtet ist, die Beiträge bis zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen vom Verkäufer können nicht ohne anders lautende (notarielle Kaufvertrags-) Vereinbarung zurückgefordert werden. Anderweitige Regelungen außerhalb der gesetzlichen Grundlagen können nur mit dem Einverständnis des Erwerbers gemacht werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn im notariellen Kaufvertrag die „laufenden Nebenkosten“ vom Erwerber zu zahlen sind. Bei einer Kündigung per sofort kann die Versicherungsgesellschaft den bereits gezahlten Beitrag einbehalten. 

 

Versicherungssumme

 

Damit im Schadensfall die Reparaturen in voller Höhe ersetzt werden und im Falle eines Totalschadens das Gebäude ohne finanzielle Einbußen wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt bzw. wieder aufgebaut werden kann ist es wichtig, dass die Versicherungssumme dem aktuellen Wert des Gebäudes entspricht. Die Prämie eines Gebäudes richtet sich im Allgemeinen nach folgenden Punkten: nach der Bauweise des versicherten Gebäudes (ein Fachwerkhaus ist in der Prämie teurer als ein Massiv- oder Fertighaus, da das Brandrisiko höher ist)

  • nach der Bauart des Daches, (Flachdach, Ziegeldach, Strohdach)
  • danach ob es sich um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelt
  • nach der Art der Nutzung des versicherten Gebäudes (eine rein gewerbliche Nutzung ist gegenüber der Nutzung zu reinen Wohnzwecken meistens teurer)
  • nach dem versicherten Risiko des Gebäudes (entweder Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel als Einzelpolice oder in Zweier- oder Dreierkombination, nach versicherten Zusatzrisiken)
  • nach der Versicherungssumme und in Verbindung mit den Kriterien gleitender Neuwert, fester Neuwert, Zeitwert.
  • nach der geographische Lage des versicherten Gebäudes, in Bezug auf die unterschiedlichen Risiken wie Leitungswasser und Sturm oder der Elementarrisiken wie Erdbeben, Hochwasser, Lawinen
  • nach der Tarifzone

Bei der gleitenden Neuwertversicherung ist die Immobilie im Falle eines Totalschadens so abgesichert, dass das Gebäude wieder komplett neu errichtet werden kann. Dazu müssen jedoch bei Abschluss der Versicherung die Herstellungskosten genau ermittelt werden.

Eine weitere Möglichkeit der Prämienermittlung ist die Berechnung nach der Wohnfläche oder dem umbauten Raum und den Ausstattungsmerkmalen. Auf Grundlage dieser Angaben schätzt der Versicherer die Herstellungskosten für das Gebäude.

Eine Besonderheit ist in Deutschland die Errechnung der Herstellungskosten für das Jahr 1914. Die Versicherungssumme oder der Versicherungswert für das Jahr 1914 wurde gewählt, weil in diesem Jahr die Preise relativ stabil waren.

 

Aus diesem 14er Wert ermitteln die Versicherer mit Hilfe des so genannten gleitenden Neuwertfaktors die Versicherungssumme und somit den Versicherungsbeitrag. Dieser Faktor spiegelt die seit 1914 gestiegenen Baupreise inklusive der Löhne und Gehälter wieder. 2008 beträgt der Faktor 14,5, das heißt, dass die Baupreise 2008 14,5 mal so hoch waren wie im Basisjahr 1914. Der Vorteil dieser Methode ist, dass der Versicherer die Summenermittlung auf eigene Verantwortung übernimmt, unter der Vorraussetzung der Richtigkeit, der vom Versicherungsnehmer getätigten Angaben. Der Versicherer gewährt dann einen so genannten Unterversicherungsverzicht. Dies bedeutet, dass sich der Versicherer verpflichtet, die Kosten für entstandene Schäden im Zuge der Schadenregulierung in vollem Umfang zu erstatten.

 

Werden nach der erstmaligen Summenermittlung, Neu-, Um- oder Anbauten durchgeführt, müssen diese der Gesellschaft gemeldet werden, damit die Versicherungssumme entsprechend angepasst werden kann.

 

Eine andere Möglichkeit zur Ermittlung der Versicherungssumme ist die Erstellung eines Gutachtens durch einen von der Versicherungsgesellschaft anerkannten Bausachverständigen.